Ein Wegerecht ist ein dauerhaftes, im Grundbuch eingetragenes Nutzungsrecht, das einer berechtigten Person oder Gruppe erlaubt, einen definierten Weg über das Grundstück eines anderen zu Fuß, mit Fahrzeugen oder für Leitungen zu nutzen. Es schafft Rechtssicherheit für Grundstücke ohne direkte Anbindung an öffentliche Verkehrsflächen und gewährleistet die Versorgung mit Wasser, Strom und Telekommunikation.
Das Wegerecht zählt zu den beschränkt dinglichen Rechten und ist in den §§?1018?ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Es erlaubt dem Eigentümer eines herrschenden Grundstücks, ein anderes – das dienende Grundstück – in seiner Nutzung zu beschränken, um beispielsweise den Zugang oder die Durchfahrt zu ermöglichen. Als sogenanntes Servitut wird das Wegerecht in Abteilung?II des Grundbuchs eingetragen. Erst mit dieser Eintragung wird es gegenüber Dritten, also auch gegenüber künftigen Eigentümern des belasteten Grundstücks, rechtlich verbindlich.
In der Praxis gibt es verschiedene Formen des Wegerechts. Am häufigsten ist das Geh- und Fahrtrecht, das den Zugang zu einem Grundstück per Fuß, Fahrrad, Pkw oder auch landwirtschaftlichem Fahrzeug ermöglicht. Der Umfang kann variieren: Er reicht von einem uneingeschränkten Durchgangsrecht bis hin zu einem beschränkten Fußweg oder der ausschließlichen Nutzung durch Fahrzeuge. Eine weitere Form ist das Leitungsrecht, das die Verlegung und Wartung von Versorgungsleitungen – etwa für Wasser, Abwasser, Strom oder Telekommunikation – erlaubt. Dieses wird häufig gemeinsam mit einem Wegerecht oder zusätzlich als separates Recht vereinbart. Seltener, aber insbesondere im ländlichen Raum relevant, ist das sogenannte Tierkautrecht, das das Durchtreiben von Vieh – etwa Rindern über benachbarte Weideflächen – gestattet. Es ist meist eng mit der landwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks verbunden.
Die Einräumung eines Wegerechts erfolgt in der Regel über eine notariell beurkundete Vereinbarung. In dieser Urkunde werden Rechte, genaue Lage, Breite sowie etwaige Unterhaltungs- oder Instandhaltungspflichten festgelegt. Erst nach der notariellen Beurkundung wird die Eintragung im Grundbuch vorgenommen, wodurch das Wegerecht rechtskräftig wird. In den meisten Fällen wird das Recht unbefristet eingeräumt, es kann jedoch auch zeitlich befristet oder an einen bestimmten Zweck gebunden werden. Ein vertraglich vereinbarter Widerrufsvorbehalt ist zwar selten, aber unter beidseitigem Einverständnis möglich.
Für die genaue Festlegung des Wegerechts ist ein maßstabsgetreuer Lageplan erforderlich, der Verlauf, Breite und Lage dokumentiert. In bestimmten Fällen – etwa bei Lärm- oder Lichtemissionen durch nächtliche Nutzung oder bei sensibler Tierhaltung – können auch zeitliche Einschränkungen vereinbart werden. Außerdem kann das Wegerecht auf Dritte ausgeweitet werden, beispielsweise auf Handwerker, Lieferanten oder Versorgungsträger, sofern dies im Vertrag vorgesehen ist. Damit stellt das Wegerecht ein wichtiges Instrument zur Regelung der Erschließung und Nutzung von Grundstücken dar, dessen genaue Ausgestaltung individuell verhandelt und rechtlich sauber abgesichert werden muss.
- Zugang zu Hinterliegergrundstücken: Ein nicht an die öffentliche Straße angrenzendes Gartenhaus erhält über ein Geh- und Fahrtrecht Zufahrt.
- Versorgungsleitungen: Ein Leitungsrecht sichert dem Eigentümer des Hintergrundstücks die Installation und Wartung einer Stromkabeltrasse.
- Landwirtschaftlicher Durchtrieb: Ein Tierkautrecht erlaubt dem Biobauernbetrieb, im Wechsel Nutzvieh über Nachbarfelder zu treiben.
- Frühzeitige Fachberatung: Ein Vermessungsingenieur erstellt exakte Lagepläne, ein Notar verfasst rechtssichere Verträge.
- Regelmäßige Wartung: Ein Wartungsplan vermeidet böse Überraschungen und minimiert Reparaturkosten.
- Kommunikation: Offener Austausch zwischen Eigentümer und Rechteinhaber verhindert Konflikte und ermöglicht flexible Anpassungen.