Das Erbbaurecht erlaubt es, auf einem Grundstück ein Gebäude zu errichten oder zu nutzen, ohne das Grundstück selbst zu besitzen. Stattdessen wird das Recht zur Nutzung meist für sehr lange Zeit – oft 60 bis 99 Jahre – vertraglich eingeräumt. Rechtsgrundlage ist das Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG).
Typischerweise treten Kirchen, Städte, Gemeinden oder Stiftungen als Grundstückseigentümer auf. Der Nutzer zahlt dafür einen regelmäßigen Erbbauzins, ähnlich einer Miete. Dieser richtet sich prozentual nach dem Bodenwert und wird meist im Vertrag festgelegt. Eine Anpassung des Erbbauzinses erfolgt oft alle 5 bis 10 Jahre.
- Recht zur Bebauung und Nutzung des Grundstücks
- Pflicht zur ordnungsgemäßen Nutzung und Erhaltung des Gebäudes
- Rückgabe oder Heimfall nach Ablauf der Laufzeit
- Niedrigere Einstiegskosten, da kein Grundstückskauf nötig ist
- Zugang zu attraktiven Grundstücken
- Planbare Belastungen
- Monatliche Zahlungen des Erbbauzinses
- Wertverlust des Gebäudes mit Ablauf des Erbbaurechts
- Erschwerte Finanzierung (weniger attraktiv für Banken)
Nach Ende des Erbbaurechts geht das Gebäude in der Regel auf den Grundstückseigentümer über. Oft wird dafür eine Entschädigung gezahlt. Viele Verträge enthalten auch Regelungen über Verlängerungsmöglichkeiten.
Das Erbbaurecht bietet Chancen, insbesondere in Regionen mit hohen Grundstückspreisen. Käufer sollten jedoch genau prüfen, ob die Konditionen langfristig attraktiv bleiben.