Die Bürgschaft nach §§ 765 ff. BGB ist ein Sicherungsvertrag, bei dem sich der Bürge verpflichtet, für die Erfüllung der Schuld eines Dritten einzustehen. Obwohl sie in vielen alltäglichen Situationen – vom Mietvertrag bis zum Unternehmenskredit – genutzt wird, entfaltet sie insbesondere in der Immobilienfinanzierung enorme Wirkung, weil sie dem Kreditgeber eine zusätzliche persönliche Haftungsmasse bietet.
Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Schriftform; bei Verbraucherbürgschaften ist zudem die Textform und eine deutliche Belehrung über das Risiko vorgeschrieben. Inhaltlich kann sie frei gestaltet werden, muss jedoch den Hauptschuldner, den Gläubiger, den Bürgen sowie den Höchstbetrag oder die abzusichernde Verpflichtung exakt bezeichnen.
- Ausfallbürgschaft: Der Gläubiger darf den Bürgen erst in Anspruch nehmen, wenn er erfolglos gegen den Hauptschuldner vollstreckt hat.
- Selbstschuldnerische Bürgschaft: Der Bürge haftet so, als wäre er selbst Schuldner; der Gläubiger muss keine Vollstreckung gegen den Hauptschuldner abwarten.
- Höchstbetrags? und Zeitbürgschaft: Hier wird die Haftung entweder betrags? oder zeitlich begrenzt, um das Risiko kalkulierbar zu halten.
Mit der Unterschrift haftet der Bürge im Zweifel mit seinem gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen. Eine Bürgschaft kann die eigene Kreditwürdigkeit spürbar belasten, weil Banken sie als Eventualverbindlichkeit ins persönliche Rating einbeziehen. Im Falle der Inanspruchnahme drohen Pfändung, Schufa?Negativeinträge und langwierige Regressstreitigkeiten gegen den Hauptschuldner.
Eine bonitätsstarke Bürgschaft senkt das Ausfallrisiko des Darlehensgebers, was sich in besseren Zinssätzen, höheren Kreditvolumen oder geringeren Eigenkapitalanforderungen niederschlägt. Gerade junge Erwerber, die noch wenig Eigenkapital angespart haben, nutzen Eltern? oder Verwandtenbürgschaften, um den Beleihungsauslauf zu reduzieren und so die Zinslast zu drücken.
Beendigungsmöglichkeiten
Die Bürgschaft erlischt durch vollständige Erfüllung der Hauptschuld, durch einen erklärten Schuldenerlass oder wenn der Gläubiger auf sie verzichtet. Darüber hinaus kann der Bürge nach § 775 BGB die Rückgabe verlangen, wenn sich herausstellt, dass der Wert anderer Sicherheiten den Kredit inzwischen vollständig deckt.
Die Bürgschaft ist ein mächtiges Instrument zur Risikoabfederung, birgt aber erhebliche Haftungsgefahren für den Bürgen. Transparente Begrenzungen, klare Kommunikation und eine realistische Einschätzung der Rückzahlungsfähigkeit des Hauptschuldners sind unerlässlich, um finanzielle Katastrophen zu vermeiden.