Die Beurkundung nach § 311b BGB ist in Deutschland zwingend für Grundstücks? und Wohnungskaufverträge. Ein Notar liest den Vertrag vor, erläutert Inhalte, protokolliert Unterschriften und übernimmt Melde? sowie Vollzugsaufgaben wie die Auflassungsvormerkung.
- Entwurf: Notar erstellt oder prüft Vertragsdokument.
- Belehrung: Belehrung über Rechte, Pflichten, Risiken.
- Verlesung: Vollständiges Vorlesen sichert Verständnis.
- Unterzeichnung: Schriftform mit eigenhändiger Signatur.
- Vollzug: Anträge an Grundbuchamt, Löschungs?/Rangänderungen, Zahlungsabwicklung über Notaranderkonto .
Die Gebühren richten sich nach GNotKG und betragen etwa 1,5 % des Kaufpreises für Kaufvertrag, Grundschuld und Vollzug.
- Rechtsgeschäft wird formwirksam und bindend.
- Durch Vollzug entsteht Auflassungsvormerkung; Eigentumsübergang erfolgt erst mit Grundbucheintrag.
- Gläubiger erhalten rangwahrende Grundschulden.
Seit 2022 erlaubt das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) eine Online?Beurkundung für bestimmte GmbH?Gründungen; Immobilienkauf bleibt aus Sicherheitsgründen Präsenzvorgang.
Bei Beteiligung ausländischer Parteien benötigt man ggf. Apostille oder Legalisation, Übersetzungen und ID?Checks nach GwG.
- Entwürfe mindestens zwei Wochen vor Termin prüfen (§ 17 BeurkG).
- Änderungen noch im Termin möglich; jede Anpassung wird vorgelesen.
- Sicherstellung der Finanzierungsbestätigung vor Unterzeichnung.
Die notarielle Beurkundung schützt Verbraucher, schafft Rechtssicherheit und stellt den reibungslosen Eigentumswechsel sicher – ein unverzichtbarer Meilenstein jeder Transaktion.