Der Begriff berechtigtes Interesse fungiert im deutschen Immobilien? und Datenschutzrecht als Eintrittspforte zu sensiblen Informationen. Er beschreibt eine nachvollziehbare, objektiv begründbare Sachlage, bei der die Offenlegung oder Verarbeitung geschützter Daten notwendig erscheint und die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegt.
§ 12 GBO gewährt nur Einsicht in das Grundbuch , wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Kaufinteressenten müssen etwa einen notariellen Kaufvertragsentwurf oder eine schriftliche Bevollmächtigung des Eigentümers vorlegen. Kreditinstitute weisen ihr Interesse durch Darlehensantrag sowie Grundschuldentwurf nach. Gutachter legitimieren sich über einen Bewertungsauftrag. Ohne diese Nachweise verweigern Grundbuch ämter die Einsicht – selbst seriösen Maklern –, um Datenmissbrauch zu verhindern.
Nach Art. 6 Abs. 1 f DSGVO darf eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgen, wenn sie „zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich“ ist und nicht die Grundrechte der betroffenen Person überwiegen. Unternehmen stützen darauf etwa Videoüberwachung zur Gefahrenabwehr oder Bonitäts?Checks zur Betrugsprävention. Eine sorgfältige Interessenabwägung, Dokumentation und transparente Information der Betroffenen sind zwingend.
Das Interesse muss inhaltlich konkret, gegenwärtig und nicht offensichtlich missbräuchlich sein. Ein bloßes Erkenntnis? oder Bequemlichkeitsinteresse reicht nicht. Gerichte prüfen im Streitfall, ob das Informationsbegehren schutzwürdig und verhältnismäßig ist. Bei Immobiliengeschäften gilt die Rechtssicherheit über Eigentumsverhältnisse in der Regel als schwerwiegendes Interesse – im Zweifel aber nur für am Erwerb unmittelbar Beteiligte.
Für Kaufinteressenten empfiehlt es sich, frühzeitig valide Dokumente bereitzuhalten, um Verzögerungen im Transaktionsprozess zu vermeiden. Makler sollten schriftliche Suchaufträge des Käufers und Vollmachten des Eigentümers sammeln, um legitime Grundbuch?Recherchen schnell nachweisen zu können. Kreditgeber wiederum dokumentieren ihre Prüfung routinemäßig, um datenschutzrechtliche Anforderungen zu erfüllen.
Das Konzept des berechtigten Interesses balanciert Informationsfreiheit und Datenschutz. Es schützt persönliche Daten, ohne wirtschaftliche Abläufe zu behindern – vorausgesetzt, die Beteiligten prüfen und dokumentieren ihr Interesse sorgfältig.