Auflassung

Definition

Als Auflassung bezeichnet man im deutschen Grundstücksrecht die Einigung des Verkäufers und des Käufers über den Eigentumsübergang an einem Grundstück oder einer Eigentumswohnung. Sie ist gesetzlich in § 925 BGB geregelt und erfolgt zwingend bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien (oder ihrer bevollmächtigten Vertreter) vor einem Notar. Inhaltlich bestätigen beide Seiten, dass das Eigentum am Grundstück auf den Käufer übergehen soll.

Die Auflassung allein bewirkt jedoch noch keinen Eigentumswechsel. Sie ist eine von zwei Voraussetzungen: Erst die Eintragung des Erwerbers als neuer Eigentümer in Abteilung I des Grundbuchs vollendet den Vorgang. Zwischen Auflassung und Eintragung vergeht regelmäßig einige Zeit, da das Grundbuchamt Zustimmungen Dritter (z. B. des Vorkaufsberechtigten oder des Finanzamts) und Löschungs? bzw. Eintragungsbewilligungen prüft.

Ablauf

Der Notar sichert die Rangfolge, indem er parallel zur Auflassung eine Auflassungsvormerkung eintragen lässt. Diese rangiert im Grundbuch vor sämtlichen späteren Belastungen und schützt somit den Käufer davor, dass der Verkäufer die Liegenschaft noch anderweitig belastet oder veräußert. Erst wenn der Kaufpreis geflossen ist und alle Voraussetzungen vorliegen – insbesondere die Löschung nicht übernommener Grundpfandrechte –, beantragt der Notar die Eigentumsumschreibung.

Die Auflassung ist unwiderruflich. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag bewirkt daher lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung, nicht aber die automatische Rückabwicklung der hochwirksamen Auflassung. Daher ist es üblich, dass die Auflassung im notariellen Kaufvertrag erklärt wird, ihre Wirksamkeit jedoch an die vollständige Kaufpreiszahlung geknüpft ist.

Besondere Formen

Besondere Formen existieren u. a. bei der Aufteilung in Wohn? und Teileigentum (§ 8 WEG): Hier bedarf es zusätzlich eines verbrief­ten Aufteilungsplans und einer Abgeschlossenheitsbescheinigung . Auch bei Erb? oder Schenkungsverträgen wird eine Auflassung erklärt, wenn Grundbesitz übertragen wird.

Für Kreditinstitute relevant: Die Auflassung kann als Bedingung für die Auszahlung dienen, wenn die Bank verlangt, dass die Grundschuld rangrichtig im Grundbuch eingetragen ist. Käufer sollten deshalb ausreichend Zeit zwischen Kaufvertragsunterzeichnung und Fälligkeit des Kaufpreises einplanen.

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