Die Abnahmeverpflichtung bezieht sich auf die Pflicht des Darlehensnehmers, ein zugesagtes Darlehen innerhalb einer vertraglich vereinbarten Frist (Abnahmefrist) abzurufen. Diese vertraglich festgelegte Zeitspanne stellt sicher, dass die Bank ihrerseits eine klare zeitliche Planung hinsichtlich der Kreditvergabe hat.
Zinssicherung: Der vereinbarte Zinssatz gilt in der Regel nur für die Dauer der Abnahmefrist.
Bereitstellungszinsen
: Wird das Darlehen nicht rechtzeitig abgerufen, verlangen Banken oft zusätzliche Zinsen.
Planungssicherheit: Der Bauherr oder Käufer kann sicher sein, dass das Geld in einem bestimmten Zeitraum verfügbar ist.
Gerade beim Neubau oder umfassenden Sanierungen erfolgt die Auszahlung des Darlehens häufig in Etappen, abgestimmt auf den Fortschritt am Bau. Bei Verzögerungen (z. B. durch Lieferengpässe) muss darauf geachtet werden, dass die Abnahmefrist für das Darlehen nicht ungenutzt verstreicht.
Ein Bauherr schließt einen Kreditvertrag über 350.000 Euro für sein Bauprojekt ab. Der Zinssatz wird für fünf Jahre festgeschrieben, und die Bank legt fest, dass der erste Teil des Darlehens binnen sechs Monaten nach Vertragsschluss abgerufen sein muss. Verzögert sich der Baubeginn jedoch um einige Monate, kann es passieren, dass der Darlehensnehmer die Abnahmefrist überschreitet. In der Folge könnten höhere Zinsen oder Bereitstellungszinsen fällig werden.
Die Abnahmeverpflichtung ist ein elementarer Bestandteil vieler Baufinanzierungen. Sowohl Banken als auch Darlehensnehmer profitieren von der klaren zeitlichen Struktur. Um Mehrkosten und Ärgernisse zu vermeiden, sollten Bauherren bei zeitlichen Verzögerungen rechtzeitig mit der Bank sprechen und, wenn möglich, Verlängerungen oder angepasste Zahlungstermine vereinbaren.